Das LG Düsseldorf (Az. 21 S 240/13) hat die Berufung des langjährigen Mieters Friedhelm A. gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Der Pflichtverstoß des Mieters liege darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht.

Der Sachverhalt

Die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin kündigte das Mietverhältnis, nachdem sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten. Die Vermieterin hatte dem starken Raucher insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert.

Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausreichend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Witwer seine Holzrolläden ständig geschlossen. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem hat sich das Landgericht im Ergebnis angeschlossen.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 21 S 240/13)

Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stelle für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten dar und könne dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege im Fall des Friedhelm A. jedoch darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht.

Geruchsbelästigung wurde noch gefördert

Er habe die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe. Die Kammer war nach der Beweisaufnahme schließlich auch davon überzeugt, dass die Vermieterin Friedhelm A. mündlich im Jahr 2012 mehrfach wirksam abgemahnt hat. Bei der Bemessung der langen Räumungsfrist hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte bereits seit ca. 40 Jahren in der Wohnung lebt. Damit muss dieser bis zum 31. Dezember 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen sein.

Revision zugelassen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014 - 21 S 240/13

Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 - 24 C 1355/13

LG Düsseldorf
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