AG München (Az. 422 C 13968/13) - Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters so verschlechtern, dass die Miete nicht mehr vollständig bezahlt werden kann, kann vom Vermieter verlangt werden, dass er für einen Teil der Wohnung die Zustimmung zur Untervermietung erteilt.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des AG München (Az. 422 C 13968/13), mietete die Klägerin im Januar 2012 eine Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, einer Kammer und einer Dusche im Zentrum von München. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann, übernahm sie die bislang gemeinsame Ehewohnung. Allerdings kam es zu Streitigkeiten und der Ex-Ehemann entrichtete ab Juli 2013 nicht mehr die Unterhaltszahlung in Höhe von 800 Euro monatlich.

Der Klägerin verblieben nach Abzug aller Kosten lediglich 530 Euro zum Lebensunterhalt. Deshalb wollte sie ein Zimmer ihrer Wohnung für 400 Euro monatlich untervermieten. Eine Überbelegung der Wohnung war dadurch nicht zu befürchten. Auch sonstige Gründe in der Person des Untermieters, die gegen die Weitervermietung sprechen würden, lagen nicht vor.

Vermieter lehnt die Untervermietung ab

Nach dem Mietvertrag war jedoch die Untervermietung nicht gestattet. Der Vermieter lehnte es ab, ihr die Untervermietungserlaubnis zu erteilen. Die Mieterin erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Vermieter und begehrte damit die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 422 C 13968/13)

Die Klage war erfolgreich. Das Interesse der Mieterin, durch die Mieteinnahmen aus der Untervermietung des Zimmers die eigenen Wohnkosten zu senken, sei berechtigt, da die Verschlechterung der finanziellen Lage erst nach dem Mietvertragsschluss entstanden sei.

Der Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, sei als Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung zu respektieren. Daher könne sie auch nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung anzumieten.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 15.10.2013 - 422 C 13968/13

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