Das Grundproblem ist immer dasselbe: Eigentümer legen Wert darauf, dass ihnen ihre Wohnung beim Auszug in einem gut vermietbaren Zustand übergeben wird. Mieter dagegen wollen sich gerne individuell einrichten. Ein Fall zur Farbwahl bei Holzteilen.

Sie bevorzugen gelegentlich außergewöhnliche Lösungen, manchmal auch bei der Farbwahl für Wände, Decken und Türen. In einem Fall, nämlich bei lackierten Holzteilen, hat sich das höchste zuständige Gericht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nun auf die Seite der Eigentümer gestellt.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 283/07

Der Fall: Beide Parteien hatten sich auf einen Formularmietvertrag geeinigt, in dem es unter anderem hieß: "Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in weiß oder hellen Farbtönen zurückgegeben werden." Diesen Passus empfand der Mieter als drastische Einschränkung seiner Freiheiten. Denn das verpflichte ihn ja fast automatisch beim Auszug zum Neulackieren. Und zwar selbst dann, wenn er die Arbeiten erst kurz vorher durchgeführt habe. Entspreche die Farbe nicht den Vorgaben des Eigentümers, dann sei zwingend zum Ende des Mietverhältnisses eine Erneuerung fällig. Mit einer eigentlich angemessenen Renovierung habe das nichts mehr zu tun. Die entsprechende Klausel müsse deswegen als unwirksam gelten.

Das Urteil: Für den Bundesgerichtshof war bei diesem Vertragspassus nichts zu beanstanden. Immerhin werde durch die Formulierung "in weiß oder hellen Farbtönen" ein gewisser Spielraum gelassen. Von einer unangemessenen Einschränkung des Mieters könne keine Rede sein. Außerdem habe er es selbst in der Hand, derartige Arbeiten bei einem eventuellen Auszug von vorneherein zu vermeiden. „Ein wirtschaftlich denkender Mieter“, heißt es im Urteil, werde „sich schon während des laufenden Mietverhältnisses bei einem erforderlich werdenden Neuanstrich der Holzteile von der Überlegung leiten lassen“, welche Farbe den Vertragsbestimmungen entspricht. Gewisse geschmackliche Einschränkungen des Mieters seien in diesem Fall durchaus hinzunehmen, denn schließlich habe der Eigentümer ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung möglichst problemlos wieder vermieten zu können.
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