AG Köln (Az. 211 C 19/10) - Eine Toilette, die so weit nach vorne versetzt wurde, dass man beim Toilettengang mit dem Waschbecken kollidiert und zudem nur mit einem Eimer Wasser gespült werden kann, weil der Spülkasten fehlt, rechtfertigt eine Mietminderung von mindestens 14%.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des AG Köln (Az. 211 C 19/10), stand in der Wohnung einer Mieterin die Toilettenschüssel im Bad unmittelbar vor dem Handwaschbecken, da sie im Rahmen der Verlegung eines neuen Abflussrohres durch Handwerker um 25 cm nach vorne versetzt worden war.

Ferner war bei denselben Arbeiten im April 2007 der Spülkasten für die Toilette abgebaut worden, so dass die Mieterin die Toilette seither mit Wassereimern spülen musste.

Hinter der Toilette und an der linken Badezimmerwand, an der sich auch das Waschbecken befindet, fehlen nach Verlegung eines neuen Abflussrohres zahlreiche Fliesen. Die Fliesen waren durch die Rohrverlegungsarbeiten im April 2007 beschädigt und zum Teil abgeschlagen worden.

Die Mieterin minderte im Januar, Februar und März 2009 um jeweils 16,10 €, ab April 2009 bis einschließlich November 2010 um jeweils 50,30 € und ab Dezember 2010 um monatlich 25 €, nachdem am 01.07.2010 der Toilettenspülkasten wieder montiert und an der im Übrigen beige verfliesten Wand zehn weiße Fliesen hinter dem Spülkasten wieder angebracht wurden. Die Parteien stritten um rückständige Mieten in Höhe von 1.279,30 €

Die Entscheidung

Die Mietminderung geschah zu Recht, denn die Miete war im streitgegenständlichen Zeitraum um den von der Beklagten einbehaltenen Zeitraum aufgrund mehrerer Mängel des Badezimmers, die dessen Gebrauchstauglichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt haben bzw. beeinträchtigen gemäß § 536 BGB gemindert. Ein Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB liegt immer dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Mietsache von der nach dem Mietvertrag zu beurteilenden Soll-Beschaffenheit negativ abweicht.

Unzumutbar - Mieter muss mit Eimer Wasser spülen

Die Toilette konnte nicht beeinträchtigungsfrei genutzt werden kann, da man beim Toilettengang nicht mit dem Waschbecken kollidieren wollte. Der Spülkasten der Toilette fehlte und der jeweilige Toilettenbenutzer musste zum Spülen mit einem Eimer Wasser nachgießen. Dies allein rechtfertige schon eine Mietminderung von mindestens 14%, so das Urteil des Amtsgerichts Köln.

Verschiedenfarbige Fliesen an der Wand

Wenn weiße, anstatt der vorhandenen beigen Wandfliesen verwendet werden, ist die vorgenommene Mangelbeseitigung unzureichend. Der Mieter kann zumindest erwarten, dass an einer einzelnen Wand identische Fliesen verlegt werden. (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. IX 16).

Der seit Dezember 2010 vorgenommene Einbehalt der Miete in Höhe von 25 € (= 7% der Bruttomiete) ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Toilette nach dem klägerischen Vorbringen erst im Januar 2011 zurückversetzt worden ist, der Höhe nach angemessen.

Gericht:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2011 - 211 C 19/10

Rechtsindex - Recht & Urteile