Der BGH hat in seinem Urteil die Frage bejaht, dass ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich an den Vermieter zurückgibt.

Der Sachverhalt

Die beklagten Mieter haben eine Doppelhaushälfte des Vermieters frisch renoviert in weißer Farbe übernommen. Die Mieter strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand an den Vermieter zurück. Der Vermieter ließ die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Es entstanden Kosten i.H.v. 3.648,82 €.

Mieter gibt Wohnung in kräftigen Farben an Vermieter zurück

Der Vermieter hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den beklagten Mietern geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die beklagten Mieter haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.

Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12

BGH, PM 183/2013
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