Will der Vermieter nach Auszug seines Mieters Schadensersatz verlangen, weil Teile der Mietsache beschädigt wurden, muss der Vermieter dem Mieter zunächst eine Nachfrist zur Schadensbeseitigung setzen. Ein verkalkter Duschkopf gehört jedoch zur normalen Abnutzung.

Der Sachverhalt

Nach Auszug einer gekündigten Mietwohnung macht der Vermieter Schadensersatz wegen angeblicher Beschädigungen geltend. Der Duschkopf sei verkalkt bzw. defekt. Auch sei ein Zubehörteil des Kühlschranks zum Aufbewahren von Flaschen defekt.

Des Weiteren verlangt der Vermieter den Ersatz von Reinigungskosten, weil angeblich die Wohnung nicht im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben wurde. Weil der Mieter den Aufforderungen nicht nachkam, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Zweibrücken.

Aus den Entscheidungsgründen

Dem Vermieter steht wegen der angeblichen Reinigungskosten kein Schadensersatzanspruch zu. Unabhängig davon, dass der Umfang der Reinigungsarbeiten nicht substantiiert dargetan ist, scheitert der Anspruch auch daran, dass der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt haben.

Wichtig: Fristsetzung zur Nachbesserung

Aus dem Urteil: [...] Gemäß § 546 BGB hat der Mieter die Sache im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben (Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 11.Aufl. 2013, § 546 Rn. 36). Bei dieser Rückgabepflicht handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht des Mieters, bei deren Verletzung gemäß § 280 Abs. 3, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, also insbesondere die Fristsetzung vorliegen müssen (Kandelhard, NJW 2002, 3291; Rolfs, in: Staudinger, Stand 2011, BGB § 546 Rn. 37) [...]

Im vorliegenden Fall wurde aber eine solche Nachfrist nicht gesetzt. Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn der Mieter endgültig auszieht, ohne die Mietsache wieder herzustellen bzw. die gemietete Sache unrepariert zurückgibt (Kandelhard, NJW 2002, 3291).

Kühlschrankzubehör und Duschkopf

Neben der fehlenden Fristsetzung zur Schadensbeseitigung sind diese Gegenstände auch deshalb nicht zu erstatten, weil es sich hierbei um normale Abnutzungserscheinungen handelt, die nicht ersattungsfähig sind. Nach 8 Jahren Mietverhältnis sind Kalkreste und Verkrustungen an einem Duschkopf im Wert von 30,00 Euro auf den normalen Gebrauch zurückzuführen. Ebenso verhält es sich um das Zubehörteil des Kühlschranks im Wert von 44,95 Euro. Bei Gegenständen, die täglich mehrfach in Gebrauch sind, ist es normal, dass diese auch über Jahre hinweg beschädigt werden, so das Gericht.

Gericht:
Amtsgericht Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2013 - 2 C 71/13  

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