Mietrecht - Grundsätzlich ist eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zulässig. Allerdings dürfen bei der Mieterhöhung nur solche Kosten herangezogen werden, die notwendig waren. Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Modernisierungskosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangte der Vermieter eine Mieterhöhung um 12,10 Euro monatlich wegen Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen (u.a. Einbau von zwei Wasserzählern). Der beklagte Mieter war lediglich mit einer Mieterhöhung von 7,18 Euro einverstanden, da seiner Ansicht nach die angesetzten Kosten überhöht waren. Die Richter am Bundesgerichtshof entschieden, dass im vorliegenden Fall eine Mieterhöhung von 11,26 Euro angemessen sei. Sie gaben dem Mieter jedoch insoweit Recht, dass unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Denn der Mieter habe weder bezüglich des Umfangs noch der Art und Weise der Modernisierung ein Mitspracherecht: Daher dürfen ihm nur die notwendigen Kosten der Modernisierung auferlegt werden (BGH, Az.: VIII ZR 41/08).
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