Der Käufer eines Grundstücks darf Mietwohnungen bereits modernisieren, bevor er selbst als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass der ursprüngliche Vermieter den Käufer hierzu ermächtigt hat und die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsarbeiten zu dulden (§ 554 Abs. 2 und 3 BGB), gegeben sind. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter sein Grundstück verkauft und die Käufer schriftlich ermächtigt, bereits vor ihrer Eintragung im Grundbuch sämtliche die Mietverhältnisse betreffenden Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen, sowie entsprechende Rechtsstreitigkeiten zu führen. Demzufolge sind die Mieter auch zur Duldung der von dem Käufer geplanten Umbaumaßnahmen verpflichtet.

Ob die Modernisierungs- bzw. Umbaumaßnahmen zu einer Verbesserung der Mietwohnung führen, ist allerdings stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Nach Meinung des BGH lässt die vom Berufungsgericht (LG Berlin, Az. 63 S 313/06) vorgenommene Wertung, dass die Schaffung einer separaten Toilette in der rund 136 qm großen Vier-Zimmer-Wohnung auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Abstell- und Speisekammer als Wohnwertverbesserung einzustufen ist, keinen Rechtsfehler erkennen und ist im Übrigen lebensnah.

Gericht:
BGH, Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07

Quelle Bausparkasse
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