Ist ein Wärmemengenzähler nicht mehr gültig geeicht, kann der Vermieter trotzdem den gemessenen Verbrauch für die Berechnung von Heizkosten in voller Höhe ansetzen, sofern er nachweist, dass der Zähler den korrekten Verbrauch erfasst hat.

Der Sachverhalt

Nach § 5 des Mietvertrages sollten die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser zu 50 % nach gemessenem Verbrauch und zu 50 % nach dem Verhältnis der Wohnfläche verteilt werden. Zur Messung des Verbrauchs war ein Wärmemengenzähler vorhanden, dessen Eichfrist bereits im Jahre 2003 abgelaufen war. Ob den Parteien dies bekannt war, ist streitig.

Die Mieter beanstandeten gegenüber dem Vermieter erstmalig 2011, dass die Eichfrist für den Wärmemengenzähler abgelaufen sei. Ein Wärmemengenzähler müsse stets über eine aktuell gültige Eichung verfügen. Der Vermieter veranlasste daraufhin eine Überprüfung des Wärmemengenzählers durch die staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wärme. Laut Prüfschein hatte das Messgerät die Befundprüfung bestanden. Die Messabweichungen lagen innerhalb der sog. Verkehrsfehlergrenzen.

Die Mieter akzeptierten das Prüfergebnis nicht. Sie berechneten vielmehr ihre Heizkosten der Jahre 2007, 2008 und 2009 neu, indem sie von der Summe aus Grundkosten und Verbrauchskosten jeweils 15 % abzogen. Die Mieter sahen einen Rückforderungsanspruch i.H.v. 715,36 Euro und klagten vor dem AG Halle/Westfalen.

Die Entscheidung

Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben auf die Betriebskosten der 3 oben genannten Jahre nicht mehr bezahlt als sie schuldeten. Das Gericht glaubt den Klägern, dass sie erst kurz zuvor von einem Fachmann gehört hatten, dass ein Wärmemengenzähler stets über eine aktuell gültige Eichung verfügen muss.

Urteil: Vermieter haben Beweis für eine korrekte Messung geführt

Rückforderungsansprüche stehen den Klägern jedoch nicht zu, weil die Beklagten bewiesen haben, dass der Wärmeverbrauch trotz des Ablaufs der Eichfrist von dem eingebauten Wärmemengenzähler korrekt gemessen worden ist. Weil die Beklagten den entsprechenden Beweis für eine korrekte Messung geführt haben, steht ihnen auf Grund der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.11.2010 VIII ZR 112/10) ein Anspruch auf vollständige Bezahlung entsprechend dem gemessenen Verbrauch zu. Weil eine korrekte Abrechnung vorlag, waren die Kläger nicht berechtigt, den gemessenen und abgerechneten Verbrauch gem. § 12 Abs. 1 Ziff. 1 Heizkostenverordnung um 15 % zu kürzen.

Gericht:
Amtsgericht Halle/Westfalen, Urteil vom 07.05.2013 - 2 C 992/11

AG Halle/Westfalen
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