Ein Vermieter verlangt von seinem Mieter die Entfernung eines Bildes, welches der Mieter dort unerlaubt angebracht hat. Zu Recht, denn die Anbringung würde eine Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten darstellen, so das Urteil.

Es ist für viele Mieter und Eigentümer von Wohnungen äußerst verlockend, ihren begrenzten Lebensraum ein wenig über die Wohnungstüre hinaus auszuweiten. In diesem Urteil, über das der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet, wurde über ein Bild gestritten, welches der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters im Treppenhaus aufhängte.

Der Sachverhalt zum Urteil

Eine Mieterin hatte im Bereich des Treppenaufgangs ein Bild an der Wand angebracht, ohne vorher jemanden um Erlaubnis zu fragen. Der Eigentümer wollte das nicht dulden. Seiner Meinung nach war das überhaupt nicht mit der Gemeinschaftsnutzung dieser Fläche vereinbar. Aber trotz mehrfacher Aufforderung kam die Mieterin der dringenden Bitte nicht nach. Sie ließ das Bild einfach hängen, denn sie dachte, so viel Gestaltungsspielraum stehe ihr zu. Der Vermieter klagte vor dem Amtsgericht Köln.

Das Urteil des Amtsgerichts Köln

Es gebe einen klaren Anspruch des Eigentümers "auf Beseitigung und Nichtwiederanbringung des von der Beklagten im Treppenhaus aufgehängten Bildes". Schließlich handle es sich hier um eine Sondernutzung von nicht gemieteten Räumen, hieß es im schriftlichen Urteil. Das Bild musste wieder entfernt werden.

Gericht:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.07.2011 - 220 C 27/11

Rechtsindex - Recht & Urteil