Der BGH hat durch Urteil entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, unwirksam ist. Diese Klausel benachteilige den Mieter unangemessen.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.

Der Sachverhalt des Urteils

Ein Mann mietete eine Wohnung in Gelsenkirchen. Vermieterin ist eine Genossenschaft, der auch der Mieter angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Genossenschaft üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten."

Der Mann zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Vermieterin forderte den Mieter auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Mieter kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die nun klagende Vermieterin den Mieter auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Mieters hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Urteil: Haltungsverbot verstößt gegen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht

Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB.

Urteil: Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall

Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Urteil: Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien, Hausbewohner und Nachbarn

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Vermieterin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.

Themenindex:
Katzenhaltung, Hundehaltung, Tierhaltung

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12

Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 16.11.2011 - 28 C 374/11
Landgericht Essen, Urteil vom 15.05.2012 - 15 S 341/11

BGH, PM 47/13
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