Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur so genannten Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen fortgeführt. Danach kann ein Mieter per formularvertraglicher Regelung wirksam dazu verpflichtet werden, lackierte Holzteile in dem Farbton zurückzugeben, wie er beim Einzug vorgegeben war.

Der Mietvertrag sah im betreffenden Fall unter anderem formularmäßig vor: "Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

Laut BGH ist die hier vorgegebene Beschränkung des Mieters hinsichtlich der "lackierten" Holzteile nicht zu beanstanden. Anders als bei einem deckenden Farbanstrich ist ein veränderter Farbton bei einer transparenten Lackierung oder Lasur entweder überhaupt nicht mehr oder aber nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten oder lasierten Holzteile - etwa durch Abschleifen - rückgängig zu machen. Eine Veränderung der Mietsache, die eine Substanzverletzung zur Folge hat, ist dem Mieter somit nicht gestattet - warnt Verena Tiemann.

BGH, Urteil vom 22.10.2008, Az.: VIII ZR 283/07
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