Laut gängiger Rechtsprechung sollte eine einzelne Kleinreparatur dabei allerdings nicht mehr als 75 Euro kosten, informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.
Aufgrund des konstanten Preisanstiegs könnten Gerichte hier in Einzelfällen inzwischen auch höhere Beträge bis 100 Euro akzeptieren (AG Braunschweig, Urteil vom 29. 3. 2005, Az. 116 C 196/05). Unwirksam sind Vereinbarungen, die den Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmtem Betrag zu beteiligen. Kostet die Reparatur 125 Euro und der Mieter soll davon 75 Euro übernehmen, so ist dies unzulässig.
Da sich solche Reparaturen häufen können, muss zudem im Mietvertrag eine jährliche Gesamthöchstgrenze definiert sein, sagt Dehm. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres darf in der Regel maximal 200 Euro bzw. 8 bis 10 Prozent der Jahreskaltmiete betragen. Der Vermieter kann den Mieter per Mietvertrag jedoch nur zur Bezahlung der Kleinreparatur verpflichten, nicht etwa zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker (BGH, Urteil vom 06.05.1992, Az. VIII ZR 129/91).
Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Also etwa: Steckdosen, Lichtschalter, Klingeln und Raumstrahler, Wasserhähne, Mischbatterien, Brausen oder Warmwasserbereiter. Des weiteren Fenster- und Türverschlüsse, Fenstergriffe, Verschlussriegel, Umstellvorrichtungen zum Kippen der Fenster sowie Fenster- und Türangeln. Nicht in Frage kommen zum Beispiel eine defekte Stromleitung oder ein verstopftes Hauptwasserrohr.
Quelle Bausparkasse
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