Ist im Mietvertrag nichts anderes geregelt, dürfen Tiefgaragenplätze nur zum Abstellen von Autos und nicht zur Lagerung von Kartons oder ähnlichem genutzt werden, so das Urteil des AG München. Fehlt eine vertragliche Regelung, ist die Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln.

Der Sachverhalt

Ein Münchner Ehepaar hatte eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Anfang 2011 stellte die Vermieterin fest, dass ihre Mieter auf dem Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial lagerten.

Sie forderte das Ehepaar auf, dieses zu entfernen. Schließlich sei der Tiefgaragenplatz dafür nicht gedacht. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken. Die Mieter weigerten sich, deshalb erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die zuständige Richterin gab der Vermieterin Recht. Grundsätzlich dürfe ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen. Fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung sei der Umfang der Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte dazu könnten der Reichsgaragenordnung entnommen werden.

Gericht hat Reichsgaragenordnung herangezogen

Danach seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bilden, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines PKWs geeignet. Vor diesem Hintergrund würde bereits das Einverständnis der Klägerin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Stellplatz ein Entgegenkommen darstellen. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 21.11.2012 - 433 C 7448/12

AG München, PM Nr. 8/13
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