Ist im Mietvertrag nichts anderes geregelt, dürfen Tiefgaragenplätze nur zum Abstellen von Autos und nicht zur Lagerung von Kartons oder ähnlichem genutzt werden, so das Urteil des AG München. Fehlt eine vertragliche Regelung, ist die Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln.

Der Sachverhalt

Ein Münchner Ehepaar hatte eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Anfang 2011 stellte die Vermieterin fest, dass ihre Mieter auf dem Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial lagerten.

Sie forderte das Ehepaar auf, dieses zu entfernen. Schließlich sei der Tiefgaragenplatz dafür nicht gedacht. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken. Die Mieter weigerten sich, deshalb erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die zuständige Richterin gab der Vermieterin Recht. Grundsätzlich dürfe ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen. Fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung sei der Umfang der Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte dazu könnten der Reichsgaragenordnung entnommen werden.

Gericht hat Reichsgaragenordnung herangezogen

Danach seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bilden, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines PKWs geeignet. Vor diesem Hintergrund würde bereits das Einverständnis der Klägerin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Stellplatz ein Entgegenkommen darstellen. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 21.11.2012 - 433 C 7448/12

AG München, PM Nr. 8/13
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Nürnberg (D-AH) - Wurde beim Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung auch ein Stellplatz in der Tiefgarage des Anwesens mitvermietet, kann letzterer später nicht einfach separat gekündigt werden. Urteil lesen

Parkplatzsuche kostet häufig Zeit, Sprit und Nerven. Gelassenheit fällt schwer, wenn der eigene Parkplatz zugeparkt ist, ein Parkplatz sprichwörtlich vor der Nase weggeschnappt oder der eigene Wagen abgeschleppt wird. Hierzu ein paar Urteile. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Eine Schwangerschaft ist in der Regel ein freudiges Ereignis und keine Krankheit. Deshalb verstößt es auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, wenn die deutsche StVO ausdrücklich Sonder-Parkplätze für Schwerbehinderte vorsieht, jedoch nicht ebenso für hochschwangere Frauen. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Wer zur Parkplatzsuche auf die linke Seite der Fahrbahn abbiegt, obwohl die Einbahnstraße nur auf der rechten Seite klar erkennbar mit Parktaschen versehen ist, hat alleine die volle Haftung zu tragen, wenn es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem ihn überholenden Fahrzeug kommt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de