Mietrecht: Wenn jetzt wieder die Mietnebenkostenabrechnungen ins Haus flattern, sollten Mieter in gemischt genutzten Gebäuden (Wohnen und Gewerbe) genau hinsehen. Beispielsweise muss die Höhe der von Mietern zu zahlenden Grundsteuer hier genau ausgerechnet werden.

Die auf Gewerbeflächen wie Büros oder Läden entfallende Steuer kann deutlich höher sein, als die für normale Wohnflächen - informiert Macus Zachmann von der Quelle Bausparkasse.

Besonders wichtig ist hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2007 (Az. VIII ZR 1/06), wonach die Betriebskostenabrechnung dann bereits formell unwirksam ist, wenn der Vermieter die nicht umlagefähigen Kostenanteile vorab herausrechnet und den Rest auf die Wohnraummieter verteilt. Ein Mieter muss bereits aus der Betriebskostenabrechnung entnehmen können, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgezogen wurden -  sagt Marcus Zachmann.

Daher müssen stets die vollen Gesamtkosten ausgewiesen und die Abzüge erläutert werden. Nur so haben Mieter die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Forderung zu prüfen.

Dies trifft übrigens auch für so genannte gemischte Kosten zu, wie zum Beispiel die Verwaltungskosten als Teil der Hauswartskosten, sagt Marcus Zachmann.
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