Mietrecht: Mieter dürfen sich nicht darauf verlassen, dass - selbst wenn der Vermieter jahrelang keine Betriebskosten abgerechnet hatte - sie auch künftig keine Nebenkosten zahlen brauchen.

Allein aus der Tatsache, dass über einen langen Zeitraum hin nicht über Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet wurde, kann keine stillschweigende Vertragsänderung geschlossen werden - erklärt Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse.

Der Fall:

In einem vor dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entscheidenden Fall hatte ein Mietshaus den Besitzer gewechselt. Der neue Eigentümer rechnete die mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten ab, die Mieter verweigerten jedoch die Zahlung, da der vorherige Eigentümer zwei Jahrzehnte lang keine Nebenkosten verlangt hatte.

Die Entscheidung:

Nach Ansicht des BGH ist jedoch durch die Nichtabrechnung keine stillschweigende Änderung des Mietvertrages zu Stande gekommen, welche die künftige Abrechnung der Betriebskosten ausschließt. Eine Vorauspauschale, befanden die Richter, ist keine echte Pauschale, sondern eine Vorauszahlung, über die im Rahmen der Fristen abgerechnet werden könne. Und allein der Umstand, dass bis dato nie über die Vorauszahlungen abgerechnet wurde, hindere den Vermieter nicht, es jetzt zu tun.

BGH, Urteil vom 13.02.2008, Az VIII ZR 14/06