Mietrecht: Ein kritischer Punkt zwischen Vermieter und Mieter sind Mietminderungen. Diese kommen in der Regel in Frage, wenn ein Mangel vorliegt und dadurch die Benutzbarkeit der Wohnung tatsächlich eingeschränkt wird.

Unterlässt der Mieter jedoch die Mangelanzeige beim Vermieter und kann dieser aufgrund dessen keine Abhilfe schaffen, so entfällt jedoch das Minderungsrecht - betont Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Reagiert der Vermieter auf die Bitte der Mangelbeseitigung nicht und lässt den Schaden nicht beheben, so hat der Mieter das Recht, selbst einen Handwerker zu beauftragen. Lässt ein Mieter jedoch eigenmächtig einen Mangel der Mietsache durch einen Handwerker beseitigen, ohne dass der Vermieter damit in Verzug ist, so hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung der Handwerkerrechnung - warnt Susanne Dehm. Als Ausnahme könne lediglich gelten, wenn die schnelle Mangelbeseitigung zwingend notwendig war.

Vermieter dürfen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, urteilte auch der Bundesgerichtshof. In einem Fall hatte eine Mieterin eigenmächtig einen Installateur mit einer Heizungsreparatur beauftragt und wollte danach die Rechnung vom Vermieter ersetzt bekommen. Der BGH lehnte dies ab (Urteil vom 16. Januar 2008, Az. VIII ZR 222/06).
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