Kinderlärm führt immer wieder zu Zwistigkeiten zwischen Eltern, geplagten Nachbarn und dem Vermieter. Kommt es allerdings zum Rechtsstreit, stehen die Richter meist hinter den Familien - sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse und rät, besser vorher miteinander friedlich zu reden.

In der Regel haben andere Mitmieter Störungen durch Kinderlärm hinzunehmen. Hier gilt eine so genannte "erweiterte Toleranzgrenze".
Dabei ist es unerheblich, ob der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder im Hof bzw. Garten entsteht - betont Verena Tiemann. So hält sich beispielsweise Lärm durch Spielen auf dem Hof im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, soweit der Lärm wegen des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs der Kinder unvermeidbar ist. Daher sind auch laute Zurufe oder Abzählverse hinzunehmen.

Das bescheinigten die Richter vom Landgericht Wuppertal auch einem Vermieter, der einer Familie gekündigt hatte, weil deren Kinder trotz Verbotsschilds im Garagenhof gespielt hatten. Die Richter entschieden, dass das keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstelle. Angesichts der vielen Kinder in der Wohnanlage und des angrenzenden Spielplatzes müssten Nachbarn und Vermieter den Spiellärm hinnehmen, denn er habe das "übliche Maß" nicht überstiegen (Urteil vom 29.07.2008, Az. 16 S 25/08).

Grundsätzlich sind aber - sofern möglich - die Ruhezeiten einzuhalten. Die Grenze des Zumutbaren wäre jedoch überschritten, wenn auf dem Hof aus Kofferradios laute Musik abgespielt wird, die durch die Wände der benachbarten Wohnungen dringt - erklärt Verena Tiemann. Auch die Benutzung von anderen lärmverursachenden Spielgeräten im Garten braucht von den Mitbewohnern nicht geduldet zu werden.

Innerhalb der Wohnung sind typische Geräusche wie Hopsen, Poltern, Schreien und Weinen nach Meinung vieler Gerichte hinzunehmen
So z.B.:
Urteile des Amtsgerichts Frankfurt vom 09.09.2005, Az. 33 C 3943/04-13
und des
Landgerichts Bad Kreuznach vom 02.07.2001, Az. 1 S 21/01.

Die gilt vor allem bei kleinen Kindern und Säuglingen. Schreit ein Säugling in der Nacht, weil er nicht einschlafen oder durchschlafen kann, sei das altersgerechtes Verhalten. Nachbarn müssen so etwas akzeptieren. Gehen die Störungen jedoch über das übliche Maß hinaus, könne der Vermieter einschreiten: So entschied das Amtsgericht Celle Az. 11 C 1768/01 (5), dass das Fahren mit Roller-Skates in der Wohnung von Mitmietern nicht toleriert werden muss. Zudem kann so genannter mutwilliger Lärm, wie das Springen von Stühlen oder Tischen, Trommeln auf Töpfen oder das übermäßige Aufdrehen der Stereoanlage, dazu führen, dass die anderen Hausbewohner eine Mietminderung von bis zu zehn Prozent erwirken können.
Ähnliche Urteile:

Ruhestörung: In einem Mehrfamilienhaus gehört eine gewisse Rücksichtnahme auf die anderen Mietparteien eigentlich zur Selbstverständlichkeit. Wer jedoch ständig schuldhaft den Hausfrieden stört, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen - warnt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg. Urteil lesen

Mietminderung von 12 Prozent: Bei starkem Baulärm in der Nachbarschaft können Wohnungsmieter die Miete auch dann mindern, wenn die Wohnung im Innenstadtbereich mit zahlreichen Gewerbebetrieben liegt. Urteil lesen

Mietrecht: Rund fünf Millionen Ziervögel bevölkern deutsche Wohnzimmer. Vor allem Papageienvögel werden als Haustiere immer beliebter. Nicht immer zum Wohle der Nachbarn oder der Vermieter. Urteil lesen

Baulärm: In der Regel berechtigen Bauarbeiten aufgrund ihrer Begleiterscheinungen wie Lärm und Schmutz oder gar eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit der Wohnung einen Mieter zu einer Mietminderung. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich etwas gegen die Beeinträchtigung unternehmen kann oder nicht - sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de