BGH vom 23.01.08 - VIII ZR 82/07

Ist in einem Mietvertrag über Wohnraum vereinbart, dass die Betriebskosten nach der Anzahl der Bewohner umgelegt werden, kommt es auf die tatsächliche Benutzung an, nicht auf die melderechtliche Registrierung. Dieses hat der Bundesgerichtshof verdeutlicht.

Der Vermieter ist damit nicht berechtigt, sich bei der Verteilung der Betriebskosten allein auf die Eintragung im amtlichen Einwohnermelderegister zu verlassen, dieses Register ist keine hinreichend exakte Grundlage für die Festsetzung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von Wohnungen. Die in einem solchen Haus stattfindende beachtliche Fluktuation spiegelt sich nach der Lebenserfahrung nicht oder nur unzureichend im Einwohnermelderegister wider.

Die Aussage des Bundesgerichtshofs ist klar und eindeutig, die Vermieter werden diese Entscheidung bei der Abrechnung der Betriebskosten zu berücksichtigen haben, wenn nach Kopfzahl und nicht nach Verbrauch oder anderem Schlüssel abgerechnet wird. Für den Vermieter bzw. den Verwalter ist dieses in der Praxis mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere dann, wenn die Mieter selbst nicht offenbaren, mit wie viel Personen die Wohnung genutzt wird. Man sollte sich daher überhaupt überlegen, ob die Abrechnung nach Personenzahl der richtige Abrechnungsschlüssel ist.

Autor: Steven Shaw
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