Auch Mietrückstände über mehrere Monate hinweg können vom Mieter unverschuldet sein, so dass eine Zahlungsverzugskündigung ausgeschlossen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Berliner Kammergerichts macht Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

Ein Mieter hatte seiner Vermieterin bei Abschluss des Mietvertrags eine Einzugsermächtigung für die Miete erteilt, von der diese auch regelmäßig Gebrauch machte. Nach einem Eigentümerwechsel ist der Mieter, der die Wohnung als Zweitwohnung nutzte, davon ausgegangen, dass alles wie bisher weiterläuft. Berufsbedingt hielt er sich einige Monate in Süddeutschland auf. Dabei war ihm entgangen, dass der neue Vermieter fünf Monate lang die Miete nicht abgebucht hatte.

Plötzlich erhielt er ein Schreiben, in dem er aufgefordert wurde, sämtliche bis dahin aufgelaufenen Mietschulden bis zu einer bestimmten Frist zu bezahlen. Nach Fristablauf kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs ordentlich gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Obwohl der Mieter die Rückstände wenige Tage nach Fristablauf komplett ausglich, wurde er auf Grund der vom Vermieter erhobenen Räumungsklage vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt.

Das sahen die Richter vom Berliner Kammergericht jedoch anders. Nach deren Auffassung konnte der Mieter davon ausgehen, dass alles wie vorher per Bankeinzug weiterlaufen würde. Sein Verschulden, sich nicht genügend um seine Kontoauszüge gekümmert zu haben, ist hier eher als gering anzusehen. Zudem hatte er die gesamte Summe zügig nachgezahlt (Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.06.08, Az. 8 U 217/07).