Laut Gesetz verjähren bei einem Vermieterwechsel die Ansprüche des Mieters gegen den früheren Vermieter sechs Monate nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses. Doch ab welchem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist?

Erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch beginnt die Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Selbst ins Grundbuch schauen muss der Mieter jedoch nicht. Er muss vom Vermieter über die neue Eintragung informiert werden - sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu verhandelnden Fall hatten die Mieter von ihrer ehemaligen Vermieterin die Erstattung bestimmter mietvertraglich vereinbarter Aufwendungen verlangt. Die Frau lehnte jedoch ab und teilte mit, dass sie das Hausgrundstück verkauft habe. Darauf klagten die Mieter. Allerdings ging ihre Klage damals erst über sechs Monate nach dem Grundbucheintrag beim zuständigen Amtsgericht ein.

Die Bundesrichter argumentierten, dass die Sechsmonatsfrist erst dann beginne, wenn der Mieter konkret vom Eintrag in das Grundbuch erfährt. Ohne diese zusätzliche Erfordernis der Kenntnis könnten die Ansprüche des Mieters verjähren, ohne dass er etwas von den tatsächlichen Voraussetzungen des Verjährungsbeginns weiß. Es genüge nicht, dass der Mieter allgemein Kenntnis vom Verkauf hat. Der BGH verwies die Klage zurück an die Vorinstanz, die diesen Grundsatz berücksichtigen muss.

(BGH, Entscheidung vom 28. 05. 2008, Az. VIII ZR 133/07).
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