Urteil des BGH - Ein Vermieter kann auch weiterhin nicht darauf vertrauen, dass von ihm verwendete Klauseln in einem Formularvertrag (und somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen), die bis dato von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beanstandet wurden, auch künftig sicher sind.

Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandete Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen als unwirksam beurteilt wird, trägt somit weiterhin der Verwender der Klausel - informiert Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH.

Die Richter argumentierten fernerhin:
Ein Vertragspartner, der sich nicht mit der gesetzlichen Regelung begnügt und zur Erweiterung seiner Rechte den Weg der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählt, wird in der Regel nicht dadurch in seinem schutzwürdigen Vertrauen beeinträchtigt, dass eine Klausel geraume Zeit unbeanstandet geblieben ist und erst nach Jahren gerichtlich für unwirksam erachtet wird (BGH, Urteil vom 5. März 2008, Az. VIII ZR 95/07).

Im entsprechenden Fall ging es um die Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend verständlichen Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen.