Nur wenn alle Wohnungen eines Mietshauses mit Wasserzählern oder Wasseruhren ausgestattet sind, muss ein Vermieter nach dem individuell erfassten Wasserverbrauch abrechnen.

Fehlt auch nur in einer oder zwei Wohnungen ein Zähler, kann er den Verbrauch bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung nach der Wohnfläche umlegen - sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung klargestellt (Urteil vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 188/07). Selbst wenn diese Umlageform auch zu Nachteilen einzelner führen kann, beispielsweise wenn nur eine Person in einer große Wohnung lebt, und somit Zweifel an der Billigkeit dieses Umlagemaßstabs bestehen, genügt dies nicht, um eine Änderung des gesetzlichen Umlageschlüssels (§ 556a BGB) zu erzwingen.

Erst wenn die Kostenverteilung im Einzelfall zu krassen Unbilligkeiten führt, könnten Mieter Anspruch auf eine Änderung des Verteilerschlüssels erheben, so der BGH. Die Mietervereinigungen fordern seit langem die Abrechnung von Wasser und Abwasser nach individuellem Verbrauch.