Immer häufiger stellt sich heraus, dass eine für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vorgesehene Klausel unwirksam ist, beispielsweise weil sie starre Fristen enthält. Was aber, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernimmt?

Übernimmt der Vermieter deshalb die Schönheitsreparaturen selbst, so ist er berechtigt, im nächsten Mieterhöhungsverlangen einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu fordern - informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Mieter und Vermieter.

Auch nach Ansicht des Landgerichts Wiesbaden liegt kein überzeugender sachlicher Grund vor, warum zwischen einem Mietvertrag mit einer unwirksamen Klausel zur Überbürdung der Schönheitsreparaturen und einem solchen, in dem von Anfang an die Schönheitsreparaturen beim Vermieter verbleiben, unterschieden werden sollte. Denn der Vermieter hätte, wäre er von vornherein für die regelmäßig anfallenden Arbeiten in den vermieteten Wohnräumen zuständig gewesen, den dafür notwendigen Aufwand auf die Miete aufgeschlagen.

Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß Paragraf 558 Abs. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass die Verantwortlichkeit und das Kostenrisiko für die Schönheitsreparaturen als vertragliche Hauptpflicht Entgeltcharakter haben

(LG Wiesbaden, Urteil vom 20.09.2007, 2 S 30/07).