Mietrecht: Wird Mietern die mietvertraglich zugesicherte Nutzung des Fahrradkellers entzogen, so dürfen sie die Miete mindern. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Menden weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hin.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau eine Wohnung gemietet und dabei per Vertrag zugesichert bekommen, dass sie den im Haus befindlichen Fahrradkeller mit benutzen dürfe.

Im Laufe des Mietverhältnisses besann sich der Vermieter jedoch anders und verweigerte die weitere Mitbenutzung des Fahrradkellers. Daraufhin minderte die Frau die Miete um fünf Prozent.

Dies wollte der Vermieter jedoch nicht akzeptieren und klagte vor Gericht. Er befand, dass der Verlust der Fahrradabstellmöglichkeit eine zu geringfügige Beeinträchtigung für eine Mietminderung sei.

Das sah das Amtsgericht anders und entschied, dass der Entzug des Fahrradkellers einen Mangel der Mietsache darstelle. Die dauernde Entziehung der Abstellmöglichkeit für Fahrräder in einem Fahrradkeller sei eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung. Mängel könnten alle vermieteten Räume betreffen. Die Frau könne daher die Miete um 2,5 Prozent mindern (Amtsgericht Menden, Urteil vom 07.03.2007; Az. 4 C 407/06).