Vermietet ein Immobilieneigentümer Räumlichkeiten zweimal zeitgleich, so bleibt es ihm vorbehalten zu entscheiden, wem er die Räume überlässt und wem er stattdessen gegebenenfalls Schadenersatz leisten muss.

Der erste Mieter kann seinen Besitzüberlassungsanspruch nicht einklagen, sondern lediglich einen Schadensersatzanspruch geltend machen - informiert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Berliner Kammergerichts.

Zur Sache:

Im vorliegenden Fall hatte sich der Vermieter nach erfolgter Unterzeichnung eines Mietvertrages dann doch für einen anderen Mieter entschieden. Der ausgebootete Mieter verlangte daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung, dass dem Vermieter die Übergabe der Räumlichkeiten an einen Dritten untersagt werden solle.

Zur Entscheidung:

Die Berliner Richter entschieden, es mache keinen Sinn, einem Vermieter, der seinen Willen geändert hat, den Mieter aufzudrängen. Auch im Gesetz werde nicht geregelt, welchem Mieter im Falle einer Doppelvermietung der Vorrang gebühre. Der Mieter, der die Mieträumlichkeiten nicht erhalte, sei aber dadurch nicht rechtlos gestellt. Er sei durch Schadensersatzansprüche hinreichend geschützt. Das Gericht hat gegen seine Entscheidung keine Rechtsbeschwerde zugelassen (Berliner Kammergericht, Urteil vom 25.01.2007, Az. 8 W 7/07)