BGH, Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 285/06

An die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsbegehrens hat der Gesetzgeber erhebliche formelle Anforderungen geknüpft. Beachtet sie der Vermieter nicht, kann das Erhöhungsverlangen unwirksam sein, sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse.

So muss beispielsweise ein Vermieter vor einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) eine Sperrfrist von einem Jahr zwischen der letzten Mieterhöhung und dem neuen Mieterhöhungsverlangen beachten. „Eine bereits freiwillig anlässlich einer Modernisierung geleistete höhere Miete schließt jedoch eine kurz darauf geltend gemachte Mieterhöhung auf Ortsniveau nicht aus", informiert Tiemann alle Vermieter und Mieter.

Ein Mieter hatte sich nach einem Mieterhöhungsverlangens nach § 558 Abs. 1 BGB darauf berufen, dass bereits innerhalb des letzten Jahres eine Umlage von Modernisierungsaufwand nach § 559 BGB zwischen den Mietparteien vereinbart worden sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte allerdings hierzu in einem Urteil fest, dass eine Mieterhöhung auch dann noch möglich ist, wenn der Mieter wegen einer vor kurzem erfolgten Modernisierung freiwillig einer höheren Miete zugestimmt hat.

Quelle Bausparkasse