Mietrecht: Hat sich Kalk in den Sanitäranlagen einer Wohnung abgelagert, müssen sie gewartet werden. Diese Sanierung ist Aufgabe des Vermieters - informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts München.

Der Münchner Richter befand, dass das Sanieren verkalkter Leitungen dem Vermieter obliegt, nicht dem Mieter. Dieser ist weder nach dem Gesetz noch nach dem Inhalt des Mietvertrages verpflichtet, die Sanitäranlagen regelmäßig zu entkalken. Das Entkalken sei eine Wartungspflicht, die über das bloße Reinigen hinausgehe. Derartige Reparaturen können auch nicht unter die "Kleinreparaturklausel" fallen.
Instandhaltung und Wartung ist Sache des Vermieters, außer der Mietvertrag lege eindeutig etwas anderes fest.

Im betreffenden Fall waren der Badewanneneinlauf sowie Kopf- und Handbrause der Dusche so enorm verkalkt, dass das Wasser nur noch tröpfelnd aus der Leitung kam bzw. aus den einzelnen Teilen der Brause das Wasser spritzte (Az. 473 C 36207/05).