Mietrecht: Ein hoher Wohnungsleerstand im Haus sorgt oft für Probleme zwischen Mietern und Vermietern. Beeinträchtigt der Leerstand erheblich die Wohnqualität der verbliebenen Mieter, so kann ihnen sogar das Recht auf Mietminderung zustehen.

Auf der anderen Seite dürfen Vermieter ihren Mietern auch kündigen, wenn sie das Gebäude abreißen wollen, weil viele der Wohnungen leer stehen. Darauf macht jetzt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

So hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die ersatzlose Beseitigung von Wohnraum zur Beseitigung von erheblichem Leerstand aufgrund einer geänderten Nachfrage ein berechtigtes Interesse zur Kündigung im Sinne des Paragraf 573 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches darstelle (LG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2007, Az. 63 T 132/06).

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Vermieter den Leerstand nicht selbst verschuldet hat, sondern sich die Wohnungen aus strukturellen Gründen nicht mehr vermieten lassen. Dies kann beispielsweise durch einen drastischen Rückgang der Einwohnerzahlen am Ort sein.

Bereits im März 2004 hatte der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 188/03), dass der Abriss weitgehend leer stehender Häuser unerlässlich sei und im öffentlichen Interesse liege.
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Durch Urteil hat der Bundesfinanzhof die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Urteil lesen


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