BGH - Vereinbart ein Mieter mit seinem Vermieter, dass er an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, so kann man von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien ausgehen, wodurch der Mieter hierfür später keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann.

Über ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter seinem Mieter erlaubt, den bis dahin unbepflanzten Garten nach seinen individuellen Wünschen und in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn zu bepflanzen. Als der Mieter auszog, verlangte er vom Vermieter einen Aufwendungsersatz für all diejenigen Pflanzen, die aufgrund von Alter und Größe nicht mehr umzupflanzen waren.

Zwar gab es im Mietvertrag eine Regelung, die für bauliche Veränderungen bei Auszug einen Ersatz vorsah. Über die Gestaltung des Gartens fand sich jedoch keine Vereinbarung.

Der BGH sprach hier dem Mieter keinen Ersatzanspruch zu. Die Bepflanzung erfolgte ausschließlich nach eigenen Wünschen des Mieters. Die Umgestaltung lag demnach nicht im Interesse des Vermieters. So könnte beispielsweise die vorgenommene Bepflanzung für einen Folgemieter durchaus auch unattraktiv sein (BGH, Urteil vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 387/04).
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