Befristete Mietverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Wird die Schriftform nicht beachtet, gelten sie als auf unbestimmte Zeit geschlossen und sind innerhalb der normalen Fristen kündbar.

Für die Wahrung der Schriftform nach Paragraf 550 BGB ist eine Vereinbarung im Mietvertrag ausreichend, dass das Mietverhältnis mit der künftigen Übergabe der Mietsache beginnt.

"Dabei ist es unschädlich, dass wegen dieser Formulierung der konkrete Beginn und das Ende des Mietverhältnisses nicht aus dem Mietvertrag zu entnehmen sind", sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil vom 02.05.2007 des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZR 178/04).

Im betreffenden Mietvertrag wurde eine Festmietzeit von 15 Jahren vereinbart und darüber hinaus festgelegt, dass das Mietverhältnis "mit dem 1. des Monats, der auf die Übergabe des bezugsfertigen Mietobjekts folgt" beginnen sollte. Nach Auffassung der kündigenden Mieterin war aber auf Grund der fehlenden exakten Daten (Beginn und Ende) damit die Laufzeit des Mietvertrages nicht hinreichend genau bestimmt und seine Befristung wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam.

Der BGH sieht solche "Laufzeitklauseln" jedoch als schriftformwahrend an. Aus dem Mietvertrag sei ersichtlich, dass der Mietbeginn und das Mietende vom Zeitpunkt des Eintritts eines Ereignisses abhängig sind, der bei Abschluss des Vertrags noch ungewiss war. Dem Vermieter oder möglichen Rechtsnachfolgern ist daher bekannt, dass das Mietverhältnis nicht 15 Jahre nach Abschuss des Vertrags enden wird, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, den sie ohne weiteres in Erfahrung bringen können.