Ein Vermieter kann vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Nach einem Urteil des BGH vom 20. 6. 2007 droht Mietern laut Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse jetzt jedoch hier eine Erhöhungsfalle.

So dürfen besonders günstige Mieten auch in den Fällen angehoben werden, in denen sich seit Vertragsbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete nicht verändert hat. Somit kann ein Vermieter mit einer niedrigen Einstiegsmiete Interessenten für einen Mietvertrag überzeugen und dann nach einer bestimmten Frist die Miete plötzlich auf das ortsübliche Preisniveau anheben.

Im Streitfall hatte ein Vermieter eine Wohnung mit einem Quadratmeterpreis von vier Euro angeboten. Sie lag damit um rund 60 Cent unter den Vergleichsmieten. Zwölf Monate später forderte der Vermieter dann 4,26 Euro pro Quadratmeter, obwohl die Vergleichsmiete unverändert geblieben ist. Der Mieter sah im ursprünglichen Mietpreis ein unzulässiges Lockangebot und verweigerte die Mieterhöhung. Der BGH erklärte jedoch die Mieterhöhung für rechtmäßig. Nur im Falle einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, die eine Mieterhöhung ausdrücklich ausschließe, wäre eine schrittweise Anhebung bis zur Höhe der Vergleichsmiete unzulässig, so die Richter (Az. VIII ZR 303/06).