25.06.2007 - Ein Bürge muss nicht unbeschränkt für die Verbindlichkeiten eines Mieters haften. So sind beispielsweise nachträgliche Vereinbarungen, die die Rechtsstellung des Bürgen verschlechtern, indem sie seine Pflicht erweitern, unwirksam. Über diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/M informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

In dem Streitfall sah der Mietvertrag die regelmäßige Durchführung von Schönheitsreparaturen vor. Zur Sicherung dieser mietvertraglichen Ansprüche bestand die Bürgschaft eines Dritten.

Der Mieter schloss - um frühzeitiger aus dem Mietverhältnis aussteigen zu können - mit dem Vermieter nachträglich eine Vereinbarung, die auch eine Auszugsrenovierung beinhaltete.

Als nun nach Beendigung des Mietverhältnisses die Endrenovierung ausblieb, nahm der Vermieter hierfür den Bürgen in Anspruch.
Diesem Ansinnen wollten weder der Bürge noch das OLG Frankfurt folgen. Nach Ansicht der Richter muss ein Bürge nicht für Verbindlichkeiten des Mieters haften, die nach Abschluss des Mietvertrages vertraglich begründet worden sind. Die Mietbürgschaft bezieht sich grundsätzlich nur auf die Ansprüche, die sich aus dem ursprünglichen Mietvertrag selbst ergeben (OLG Frankfurt/M, Urteil vom 12. April 2006, Az. 2 U 34/05).
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