Sommerliche Hitze kann die Temperaturen in Mieträumen schon mal ungemütlich ansteigen lassen. "In machen Fällen müssen Vermieter sogar mit Mietminderung oder fristloser Kündigung rechnen", erläutert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung.

Im Hinblick auf die sich verschärfenden Wetterextreme könnte dies für viele Vermieter problematisch werden.

Als Faustregel gilt: Drinnen muss es immer sechs Grad kälter sein als draußen. Ist es in den Mieträumen im Sommer heißer als im Freien, liegt ein Sachmangel vor. So entschieden die Oberlandesgerichte Hamm und Rostock, dass die Miete gemindert werden dürfe, wenn die Innentemperatur von Arbeitsräumen 26 Grad bei einer Außentemperatur von 32 Grad übersteigt oder aber nicht gewährleistet ist, dass bei höheren Außentemperaturen die Innentemperatur mindestens sechs Grad niedriger sei.

Der Vermieter muss die bautechnischen Voraussetzungen für ein Herabkühlen der Temperatur schaffen, befanden die Hammer Richter (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2007, Az. 30 U 131/06). Das OLG Rostock stufte diese Temperaturen ebenfalls als Mangel der Mietsache ein und der Mieter kürzte in den Sommermonaten die Miete um 20 Prozent (OLG Rostock vom 29. Dezember 2000, Az. 3 U 83/98).

In Hamburg beklagte der Mieter einer Obergeschosswohnung, dass die Temperaturen in seinen Räumen im Sommer tagsüber bei 30 Grad Celsius und auch nachts noch bei über 25 Grad lagen. Auch stundenlanges Lüften brachte keine Abhilfe. Das Amtsgericht ging in dem Fall von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und billigte den Mietern der Neubauwohnung eine Zahlungsminderung von 20 Prozent zu (AG Hamburg, Urteil vom 10. Mai 2006, Az. 46 C 108/04).

Das OLG Naumburg ging in seinem Urteil sogar noch weiter und erklärte eine Kündigung des Mietvertrages wegen Gesundheitsgefährdung für gerechtfertigt, da die Innentemperatur in einem Standardsommer langandauernd 26 Grad überstieg (OLG Naumburg, Urteil vom 17.Juni 2003, 9 U 82/01).

Anders urteilte dagegen das OLG Frankfurt. Hier vertraten die Richter die Auffassung, dass einem Mieter bei bestimmten offensichtlichen Gegebenheiten (große Fensterflächen, Dachgeschoss, fehlende Klimaanlage) klar sein muss, dass es zu einer Aufheizung der Räume kommen kann (OLG Frankfurt/M, Urteil vom 19.Januar 2007, Az. 2 U 106/06).