Mietrecht: In einer Mietwohnung auftretende Kugelkäfer sind als Ungeziefer anzusehen. Sind sie in großer Zahl vorhanden, so ist die Miete gemindert, entschied das Amtsgericht Trier in einem Urteil.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, hatte eine Familie die Miete gemindert, weil ihre Wohnung stark von Kugelkäfern befallen und außerdem im Kinderzimmer ein großer Schimmelfleck an der Wand entstanden war. Über einen Zeitraum von vier Monaten behielten sie deshalb 50 Prozent der Miete, insgesamt 1200 Euro, ein. Als sie wenig später auszogen, verweigerte der Vermieter die Rückzahlung der Kaution. Die Mietminderung, so erklärte er, sei zu Unrecht erfolgt. Er habe deshalb noch offene Mietforderungen gegen die Familie, die er mit der Kaution verrechne. Der Vermieter räumte zwar ein, dass in der Wohnung Kugelkäfer vorhanden waren. Dass diese nicht zügig beseitigt wurden, seien die Mieter aber selbst schuld, meinte er. Denn statt den Kammerjäger seine Arbeit tun zu lassen, hätten sie erst umfassende Auskünfte über die zur Schädlingsbekämpfung eingesetzten Mittel gefordert.

Der Fall ging vor Gericht, und das Amtsgericht Trier entschied zugunsten der Mieter (Urt. v. 11.9.2008; Az.: 8 C 53/08):

Die Mietminderung sei zu Recht erfolgt, und der Vermieter habe keine Forderungen mehr, mit denen er aufrechnen könnte. Er habe die Kaution daher zurückzuzahlen. In der Wohnung habe eine massive Kugelkäferplage geherrscht. Mehrere Besucher der Familie hätten bestätigt, dass die Käfer „überall gewesen seien, auf der Couch und auf dem Tisch“ und dass, "wenn man eine Tasse Kaffee in die Hand genommen habe, sofort ein Käfer drin gewesen“ sei. Auch der Kammerjäger habe bestätigt, dass in jedem Zimmer Dutzende von Tieren vorhanden gewesen seien, insbesondere in den Lampenschalen. Es sei, so der Amtsrichter, daher von Umständen auszugehen, die das Leben in der Wohnung äußerst unangenehm wenn nicht unerträglich machten. Die Familie habe deshalb das Recht gehabt, die Miete wegen der Käferplage und des 15 x 5 Zentimeter großen Schimmelflecks im Kinderzimmer um insgesamt 50 Prozent zu mindern.

Die Tatsache, dass sie vom Kammerjäger erst nähere Informationen über das eingesetzte Mittel haben wollten, was zu Verzögerungen führte, ändere nichts, so das Gericht. Ein Mieter widersetze sich nicht allein dadurch einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme, dass er über die einzusetzenden Substanzen vorab Auskünfte einfordere. Der Wunsch des Mieters, genauere Informationen über Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der anzuwendenden Methode zu bekommen, sei verständlich, insbesondere wenn – wie hier – kleine Kinder zum Haushalt gehörten.
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