AG Hannover, Urteil vom 15.02.2007 - 409 C 13101/06

Mieter können bei der Anmietung einer Wohnung in einem Altbau nicht automatisch den modernsten technischen Standard erwarten. So kommt es beispielsweise gerade im Winter häufig vor, dass sich bei beheizten Räumen Tauwasser an den Fensterscheiben bildet.

"Dies stellt bei Altbauwohnungen in der Regel keinen Mietmangel da, der die Kürzung des Mietzinses oder automatisch einen Anspruch auf Modernisierungsarbeiten begründet", sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse.

Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Tauwasserbildung keine gravierende Schimmelpilzbildung nach sich zieht. Bei einem vor dem Amtsgericht (AG) Hannover verhandelten Fall ging es um eine Tauwasserbildung bei alten Kastenfenstern. Nach Meinung des Gerichts muss sich hier ein Mieter mit den Gegebenheiten abfinden, die er bei Anmietung vorgefunden hat und die zudem in einem Altbau in fast typischer Weise auftreten.

Falls jedoch das Fensterholz erheblich durch Feuchtigkeit geschädigt wäre, so müsste der Vermieter diese - da mangelhaft - erneuern.

Quelle Bausparkasse