Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung und entschied mit Urteil, dass der Vermieter nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB nur insoweit berechtigt ist, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.

Der Sachverhalt


In den beiden Verfahren verlangt der Kläger als Vermieter die Räumung und Herausgabe der von den beklagten Mietern innegehaltenen Wohnungen. Der Vermieter erhöhte in beiden Fällen mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 die Betriebskostenvorauszahlungen und passte diese auch in den Folgejahren dem jeweiligen Abrechnungsergebnis an. Die Abrechnungen des Vermieters wiesen inhaltliche Fehler auf, welche die beklagten Mieter beanstandet hatten und bei deren Korrektur ein Saldo zum Nachteil der Mieter nicht verblieb.

Im Verfahren VIII ZR 245/11 zahlten die beklagten Mieter seit dem Jahre 2006 nur einen Teil der von dem Kläger geforderten Erhöhungsbeträge der Betriebskostenvorauszahlungen. Im Verfahren VIII ZR 246/11 zahlte der beklagte Mieter die Erhöhungsbeträge insgesamt nicht. Der Kläger kündigte beide Mietverhältnisse wegen eines auf die ausstehenden Betriebskostenvorauszahlungen gestützten Zahlungsrückstandes fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Räumungsklagen des Vermieters sind in den Vorinstanzen abgewiesen worden.

Die Entscheidung

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB nur insoweit berechtigt ist, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.

Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung

Zwar hat der Senat bislang die Ansicht vertreten, für eine Anpassung der Vorauszahlungen genüge eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, damit ohne aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung alsbald Klarheit über die Höhe der Vorauszahlungen erzielt werden könne. Hieran hält der Senat aber nicht fest. Denn bei dieser Sichtweise wird der mit der Anpassung der Vorauszahlungen verfolgte Zweck, die Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode zu bemessen, nicht hinreichend berücksichtigt. Vielmehr würde eine solche Verfahrensweise dem Vermieter die Möglichkeit eröffnen, aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.

Vermieter ist zur korrekten Abrechnung verpflichtet

Hinzu kommt, dass der Vermieter zur Erteilung einer korrekten Abrechnung verpflichtet ist und es nicht hingenommen werden kann, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile zieht. Diese könnten in Fällen wie den vorliegenden, in denen sich aus den Erhöhungen der Vorauszahlungen ein Mietrückstand in kündigungsrelevanter Höhe aufbaut, sogar darin liegen, dass der Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen beenden könnte, die alleine darauf beruhten, dass er pflichtwidrig eine fehlerhafte Abrechnung erteilt hatte, die den Mieter unberechtigt mit zu hohen Betriebskosten belastete.

Rechtsgrundlage:
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2012 - VIII ZR 245/11

Vorinstanz:
AG Hoyerswerda - Urteil vom 21.10.2010 - 1 C 73/10
LG Bautzen - Urteil vom 22.07.2011 – 1 S 126/10

und

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2012 - VIII ZR 246/11

Vorinstanz:

AG Hoyerswerda - Urteil vom 15.07.2010 - 1 C 144/10
LG Bautzen - Urteil vom 22.07.2011 – 1 S 95/10

Der Deutsche Mieterbund zum Urteil


Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes: "Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, korrekt abzurechnen. Deshalb darf es auch nicht sein, dass ein Vermieter auf Grundlage falscher Abrechnungen Betriebskostenvorauszahlungen kalkuliert und Forderungen stellt. Aberwitzig wäre es, wenn Mieter, die sich gegen falsche Abrechnungen wehren und sich weigern, höhere Vorauszahlungen zu leisten, mit einer Kündigung rechnen müssten. Gut, dass der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung jetzt korrigiert hat und es nicht mehr ausreichen lässt, wenn der Vermieter nur eine formal ordnungsgemäße Abrechnung erstellt. Entscheidend ist, dass die Abrechnung inhaltlich korrekt ist."

BGH, DMB
Rechtsindex
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