Mietrecht: Wer zwar im Mietvertragskopf steht, aber nicht unterschreibt, wird ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die für eine Bevollmächtigung sprechen, auch nicht Mietvertragspartner. Darauf weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter hin.

Zur Sache: Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter beide Ehepartner in den Mietvertrag eingetragen, doch nur der bei den Vertragsverhandlungen anwesende Ehegatte hatte dann unterschrieben. Die fehlende Unterschrift der Gattin wurde übersehen.
Im Raum stand nun die Frage, an wen sich der Vermieter halten kann, wenn es um die Mietvertragspflichten geht.

Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin hat hier entschieden, dass nur der Ehepartner Mietvertragspartner wird, der auch den Mietvertrag unterschrieben hat (Az. 63 S 237/03).

Zwar unterstellt das Gesetz, dass bei Kleingeschäften, wie z.B. der tägliche Einkauf, der zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dient, einer für beide Ehepartner handelt. Ein Mietvertragsabschluss sprengt aber diesen kleingeschäftlichen Rahmen. Ein Ehepartner soll ja gerade davor geschützt werden, dass er unwissentlich mit in einen Mietvertrag hineingezogen wird.