05.03.2007 - Vermieter müssen einem ausgezogenen Mieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen grundsätzlich eine angemessene Nachfrist setzen, bevor sie selbst tätig werden. Über dieses wichtige Urteil des Berliner Kammergerichts (Az. 8 U 38/06) berichtet Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Wer hier vorschnell handelt, kann auf seinen Kosten sitzen bleiben.

Der Fall:
Ein Mieter hatte drei Wochen vor dem Ende der Mietzeit die Räume unrenoviert übergeben, obwohl er vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Der Vermieter ließ daraufhin ohne vorherige Fristsetzung von einem Unternehmen die Renovierungen ausführen und verrechnete die Kosten dann mit der Mietkaution.

Das wollten die Mieter so nicht akzeptieren. Die Berliner Richter schlossen sich dieser Meinung an. Sie verschonten die Mieter, ohne zu prüfen, ob diese überhaupt verpflichtet gewesen wären, zu renovieren.

Die Entscheidung:
Ein Vermieter sei dagegen verpflichtet, vor einer Selbstvornahme dem Mieter eine angemessene Frist zur Durchführung der geforderten Schönheitsreparaturen zu setzen, so die Richter. Dafür ist eine 14-Tages-Frist in der Regel ausreichend. Da der Vermieter aber keine Nachfrist für das Ausführen der Schönheitsreparaturen gesetzt hatte, wurde der Klage der Mieter auf Auszahlung der vollen Mietkaution stattgegeben.