22.01.2007 - Die Instandhaltungspflicht eines Vermieters ist nicht nur auf die reine Gebrauchsfähigkeit der Wohnung beschränkt. Bei Reparaturen muss auch auf den optischen Eindruck geachtet werden. Darauf macht Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter zur Vermeidung nachträglicher Kosten aufmerksam.

Die Sachlage: In der Küche einer Mieterin waren zwei Bodenfliesen beschädigt. Diese ließ der Vermieter auswechseln. Allerdings wichen beide neuen Fliesen farblich nicht nur deutlich vom übrigen Bodenbelag, sondern auch noch voneinander ab. Dieses "bunte Flickwerk" wollte die Mieterin jedoch nicht akzeptieren und bat den Vermieter um einheitliche Gestaltung des Bodenbelags. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona.

Die Entscheidung: Der Richter befand, die Mieterin habe ein Recht auf passende Fliesen. Der Vermieter musste zwar nicht den gesamten Bodenbelag erneuern, aber die beiden unterschiedlichen Platten gegen solche mit untereinander identischer Farbe austauschen und das bei bestmöglicher Angleichung an die bereits vorhandenen Platten (Az. 314 b C 105/05).
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