(Mietrecht) - Mieter haften bei Schäden durch Pflanzen an der Immobilie nicht automatisch. Der Vermieter muss mögliche Auswirkungen des Pflanzenwuchses selbst überwachen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Köln weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin.

Ein neuer Mieter hatte zwar mit stillschweigender Zustimmung des Vermieters eine bereits vorhandene Efeu-Pflanze auf der Terrasse übernommen, allerdings die Pflege dieser Pflanze nicht explizit zugesichert. Das Efeu stammte noch vom Vormieter.

Als es zu einem Wasserschaden am Haus kam, wurde vermutet, dass die Wurzeln des Efeus die Dachhaut beschädigt hatten. Der Mieter hatte zwar die Pflanze gelegentlich gestutzt, den Wurzeln, die unter dem Holzrost des Terrassenbodens wucherten, jedoch keine Beachtung geschenkt.

Der Vermieter ließ die Terrasse neu eindecken und den Wasserschaden in der Wohnung darunter sanieren. Die Kosten dafür machte er gegenüber dem Mieter der Terrassenwohnung als Schadenersatz geltend. Der Richter wies das Verlangen des Vermieters zurück. Der Mieter habe keine Verpflichtungen - außer etwa leichte Pflegearbeiten - den Pflanzenwuchs am Haus hinsichtlich möglicher Schäden an der Immobilie zu überwachen (Az. 208 C 537/00).
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