(BGH-Urteil) - Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er die Mietsache zurückerhält. Auf dieses Urteil des Bundesgerichthofs macht Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter aufmerksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag erst später endet (BGH, Urteil vom 15.3.06, Az. VIII ZR 123/05).

In dem entschiedenen Fall wurde um Schadenersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gestritten. Die Mieterin hatte zum 31.10.2003 gekündigt, die Wohnung aber bereits am 02.09.2003 an den Vermieter zurück gegeben. Da die Mieterin die von ihr verursachten Schäden weder behoben noch sonstige Schönheitsreparaturen durchgeführt hatte, verklagte sie ihr ehemaliger Vermieter mit Klageschrift vom 10.04.2004 auf Schadensersatz.

Der BGH wies die Klage des Vermieters wegen Verjährung ab. Gemäß Paragraf 548 I Sätze 1, 2 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache in sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache. Die Mietsache wurde jedoch über sechs Monate vor Klageerhebung zurückgegeben, so dass die Frist nicht gewahrt war.