(LG Karlsruhe) - Ein Mieter kann die ihm entstandenen Kosten für Renovierungsmaßnahmen vom Vermieter zurückverlangen, wenn die mietvertragliche Klausel über die Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Auszug unwirksam ist.

Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter irrtümlich aufgrund der unwirksamen mietvertraglichen Vereinbarung davon ausgeht, renovieren zu müssen - sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 9 S 479/05).

Nach Meinung der Richter wäre auf Grund der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Schönheitsreparaturklausel die Durchführung der Renovierungsarbeiten Aufgabe des Vermieters und nicht des Mieters gewesen. Die Arbeiten fielen somit in den Rechts- und Interessenkreis des Vermieters. Daher ist dieser im vorliegenden Fall nun verpflichtet, dem Mieter dessen Aufwendungen in Höhe von über 2.700 Euro nebst Zinsen zu erstatten.