Wie ein Mieter eine Wohnung beim Auszug zu übergeben hat, wird durch die gültigen Bestimmungen des Mietvertrags festgelegt. Sieht der Mietvertrag eine besenreine Übergabe vor, beschränkt sich die Pflicht des Mieters auf die Beseitigung grober Verschmutzungen.

Die Wohnung muss lediglich leergeräumt und in ordentlichem und sauberen Zustand verlassen werden. Ein Mieter ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, auch die Fenster zu reinigen, so die BGH-Richter. Ebenso wenig müsse er die Einbauküche komplett reinigen und polieren. Desgleichen gilt für die dazugehörigen Kellerräume.

Der Vermieter hatte zusätzliche Reinigungsarbeiten durchführen lassen und verklagte die Mieter auf Schadenersatz hinsichtlich der angefallenen Reinigungskosten. Darauf hätte er jedoch keinen Anspruch, so der BGH (Az. VIII ZR 124/05).