Urteile: Mietern ist es grundsätzlich gestattet, Blumenkübel auf dem Balkon aufzustellen oder Blumenkästen oder -töpfe (auch außen) zu befestigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kästen ordnungsgemäß angebracht sind und auch bei starkem Wind nicht herabfallen und andere gefährden können.
Darauf sollten Vermieter und Mieter achten:
- Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die das außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen
auf Balkonen nicht gestattet, ist insoweit als unwirksam zu erachten, wenn die Sicherheit der
Balkonbrüstung oder anderer Teile des Hauses sowie von Passanten und Mitbewohnern nicht
gefährdet wird. Das Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon stellt keinen vertragswidrigen
Gebrauch im Sinne des Paragraf 550 BGB dar (AG Schöneberg, Az. 6 C 550/89).
- Auslaufendes Wasser, zum Beispiel Gießwasser, darf weder die Fassade noch andere
Gebäudeteile oder die darunter wohnenden Nachbarn beeinträchtigen (AG München, Az. 271 C
23794/00).
- Lang wachsende Balkonpflanzen sind regelmäßig zurück zu schneiden, wenn sie den Nachbarn
darunter stören (LG Berlin, Az. 67 S 127/02). Nachbarn müssen es aber durchaus dulden, wenn
hin und wieder einige Blüten oder Blätter auf den darunter liegenden Balkon fallen.
- Das Anbauen von Cannabispflanzen in erheblichem Umfang (hier 14 Stück) berechtigt den
Vermieter zur fristlosen Kündigung (LG Ravensburg, Az. 4 S 127/01).
Information von Quelle Bausparkasse
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