Berlin (DAV). Wenn in gemieteten Wohn- oder Geschäftsräumen Schimmel auftritt, kann die Miete gemindert werden. Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 25. September 2006 (AZ: 12 U 118/05) bereits die Anforderungen an ein entsprechendes Mietminderungsbegehren genau beschrieben.

In dem Fall, auf den die Deutsche Anwaltauskunft hinweist, versagten die Richter einer Mieterin von Gewerberäumen im Souterrain die angestrebte Minderung der Miete, weil ihre Angaben zur Ursache eines Schimmelpilzbefalls an ihren Einbaumöbeln unzureichend waren. Die Frau hatte zwar ein Speziallabor beauftragt, welches den Befall ihrer Möbel mit Schimmel eindeutig bestätigte. Als Ursache für den Schimmelbefall gab sie aber lediglich feuchte Stellen an den Wänden unterschiedlicher Räume an.

Diese Angaben, so das Gericht, seien jedoch zu ungenau, um eine eventuelle Mietminderung zu rechtfertigen. Man könne aus ihnen nicht den Grad einer möglichen Nutzungsbeeinträchtigung der Mieträume aufgrund der aufgetretenen Feuchtigkeit ableiten. Weder das angefertigte Gutachten des Speziallabors noch die unpräzisen Angaben der Mieterin zu der Feuchtigkeit in den Räumen sagten etwas über den räumlichen Umfang und die Intensität der Feuchtigkeit aus. Nur daraus lasse sich erst der entscheidungserhebliche Grad der Beeinträchtigung des Mietgebrauchs herleiten. Der Schimmel an den Möbeln stelle lediglich eine Folgeerscheinung des vom Mieter nachzuweisenden Mangels der Mietsache dar. Die Mieterin habe aber nicht hinreichende Angaben zur Feuchtigkeit als der möglichen Ursache des Schimmelpilzbefalls gemacht.

Um die Rechte als Mieter zu wahren, kann man auf kompetenten Rechtsrat zurückgreifen. Im Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte finden Sie über die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de