Ein Hausbesitzer ist nicht verpflichtet, es seinen Mietern zu ermöglichen, die außerhalb ihrer Wohnungen installierten Wasserzähler selbst abzulesen. Sie haben lediglich den rechtlichen Anspruch auf eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), verweigerte ein Mieter die Zahlung einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen, weil ihm der Vermieter den ständigen Zugang zur Wasseruhr verwehrte. Diese befand sich auf einem versperrten Nachbargrundstück. Der Mieter ist der Ansicht, dass die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen nicht zu einer Verbesserung des Hauses geführt hätten.

Der Vermieter klagt die Mieterhöhung in Höhe von 165,-- Euro monatlich beim Amtsgericht Kehl ein und ist der Ansicht, dass die Mieterhöhung berechtigt sei. Sämtliche Maßnahmen hätten die Energieeinsparung befördert.

Die Entscheidung

Für die beklagten Mieter besteht gegen die Forderung des Vermieters wegen der behaupteten Verweigerung des Zugangs zum Wasserzähler kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Nach Aussage des Gerichts haben die beklagten Mieter keinen Anspruch darauf, dass sie ungehindert den Wasserzähler, der sich nicht in ihren eigenen Mieträumen befindet, ablesen können.

[...]Zwar hat ein Mieter nach § 556 Abs. 3 BGB ein Prüfungsrecht hinsichtlich der vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten. Dieses Prüfungsrecht umfasst jedoch lediglich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage, § 556 BGB, Rn. 13; Schmidt/Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, §556 Rn. 479 ff.). [...]

Der Vermieter muss es dem Mieter nicht ermöglichen, selbst die für die Abrechnungen notwendigen Messwerte abzulesen. Der Mieter sei laut dem Richterspruch hinreichend dadurch geschützt, dass der Hausbesitzer die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihm aufzunehmenden Messwerte trägt. Verweigert er bei einem konkreten Verdacht den Zugang zu den Messinstrumenten ohne vernünftigen Grund, würde dies dann im gegebenen Fall bei der Beweiswürdigung vor Gericht entsprechend zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 535 BGB
§ 273 BGB
§ 556 Abs. 3 BGB

Themenindex:
Modernisierungsmaßnahmen, Nebenkostenabrechnung, Betriebskostenabrechnung

Gericht:
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 23.9.2011 - 3 C 20/10

Deutsche Anwaltshotline, Redaktion Rechtsindex