Ein Vermieter passte die Nebenkostenvorauszahlungen an, indem er die letzte Abrechnung nahm, diese durch 12 Monate teilte und einen Sicherheitszuschlag von 10% ansetzte. Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof urteilte.

Der Sachverhalt

Die Mieter einer Wohnung in Berlin erhielten mit Schreiben vom 6. März 2009 die Abrechnung über die Betriebs – und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Vermieterin verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Mieter sind der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages entgegengetreten und Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

Die Entscheidung

Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten "Sicherheitszuschlag" von 10 %.

Rechtsgrundlage:
§ 560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten

Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 12 C 314/09
LG Berlin, Urteil vom 10. August 2010 - 63 S 622/09

Gericht:
BGH, Urteil vom 28. September 2011 - VIII ZR 294/10

Redaktion Rechtsindex
BGH PM Nr. 148/2011