Ein Vermieter darf die Mietkaution nicht deswegen zurückbehalten, weil er u.U. nach einem Gerichtsverfahren gegen seinen Mieter Anspruch auf Erstattung der Kosten für seinen Anwalt hat.

Aus dem Urteil

[...] Die Mietsicherheit dient der Absicherung des Vermieters gegen Mietausfälle und zur Sicherung seines Anspruches auf Durchführung der Schönheitsreparaturen sowie seiner Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache (vgl. Sternel, in: Mietrecht aktuell, 4. Auflae, Rdnr. III 183, S. 322)[...]

Die Mietkaution umfasst keine etwaige Anwaltskosten

[...] Nicht vom Sicherungszweck umfasst ist danach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverteidigung wegen unberechtigter gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Mieter. Zwar verbietet es der Sicherungszweck nicht, dass der Vermieter mit solchen Forderungen aufrechnet (vgl. Sternel a.a.O.). Hinzu kommt indes, dass der Anspruch auf Kostenerstattung regelmäßig erst nach Entscheidung über die Hauptsache durchsetzbar und damit fällig ist. Der Vermieter ist deshalb nicht berechtigt, die Kaution so lange zurückzuhalten bis seine Kostenerstattungsansprüche fällig werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Vermieter hinsichtlich solcher Ansprüche besser gestellt sein sollte als möglicherweise vorhandene andere Gläubiger des Mieters. [...]

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Mietkaution

Gericht:
LG Duisburg, 18.05.2010 - 13 S 58/10

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